1. … 2. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 21 Abs. 2 BB UBI nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher im vorliegenden Fall die beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung mit den massgeblichen Programmbestimmungen, ohne durch die Anträge und Rügen der Beschwerdeführerin eingeschränkt zu sein. 3. Nach Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG sollen die Programme unter anderem «insgesamt die kulturellen Werte des Landes wahren und fördern, sowie zur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen und künstlerischen Bildung beitragen, Information zur freien Meinungsbildung vermitteln und das Bedürfnis nach Unterhaltung befriedigen».