Was den ihr überbundenen Leistungsauftrag nach Art. 4 Abs. 1 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) anbelange, sei mit der beanstandeten Sendung der Versuch unternommen worden, gleichzeitig mehrere der von der Konzessionsbehörde gesteckten Ziele zumindest anzustreben. Die Sendung habe ausserdem Gelegenheit geboten, sich eine Meinung zum Problem «der öffentlichen Sittlichkeit» zu bilden und einen Anstoss zum Nachdenken über die katholische Morallehre vermittelt.