Zur Sendung führt die SRG aus, dass mit diesem für «Grell-Pastell» typischen mediengerechten Sendekonzept es stets gelinge, allgemein interessierende Fragen gleichzeitig von einer fröhlichen und einer ernsthaften Seite anzugehen und mit vielfältigsten Stilmitteln darzustellen. Was den ihr überbundenen Leistungsauftrag nach Art. 4 Abs. 1 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) anbelange, sei mit der beanstandeten Sendung der Versuch unternommen worden, gleichzeitig mehrere der von der Konzessionsbehörde gesteckten Ziele zumindest anzustreben.