2 Gefühl, das mit der menschlichen Sexualität verbunden sei. Ausserdem sei das religiös-ethische Empfinden durch die Worte von Frau Dr. Ranke-Heinemann verletzt worden. C. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 1989 beantragt die SRG, es sei die Beschwerde abzuweisen.