{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-54-47--_1989-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001241.pdf?ID=150001241", "Checksum": "5371da0928e759ceb9bf36911f2a78e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.07.1989 JAAC 54.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.07.1989 JAAC 54.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.07.1989 JAAC 54.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:30", "Checksum": "778db78b3be588c2889e4e38b675c65b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.07.1989 JAAC 54.47 \r\n\n 6\nAngesichts der Brisanz der Thesen, des zu erwartenden und bekannten\nStils von Frau Ranke-Heinemann und des hohen, auch emotionalen\nBedeutungsgehaltes verschiedener von ihr kritisierten Glaubens- und\nLehrinhalte der katholischen Kirche, ist ein hohes Mass an Sorgfalt bei der\nVorbereitung und Moderation der Sendung angezeigt. Gewiss versuchte\nder Fernsehdirektor selber in der Schlussdiskussion nach Mitternacht auf\nden verletzenden Stil von Frau Ranke-Heinemann zu reagieren und damit\nimplizit auf eine mögliche Überschreitung des konzessionsrechtlich Zulässigen\nhinzuweisen, indem er Frau Ranke-Heinemann unter anderem die Frage\nstellte, ob sie in ihren Aussagen nicht zu grell gewesen sei und was sie mit\ndiesem plakativen Zerstören von Werten bezwecke. Nach Ansicht der UBI\nvermochten diese Interventionen keinen hinreichenden Ausgleich zu den\nintensiven, auch auf die Emotionalisierung des Publikums zielenden Voten von\nFrau Ranke-Heinemann darzustellen, zumal es dem Moderator im weiteren\nVerlaufe der Diskussion weiterhin nicht gelang, eine akzeptable, auch die\nPublikumsreaktionen miteinbeziehende Gesprächsambiance zu schaffen.\nEs stellt sich auch die Frage, ob überhaupt und allenfalls unter welchen\nBedingungen die auch innerhalb der katholischen Kirche kontrovers\ndiskutierte und umstrittene Sexuallehre mit der gebotenen Sachlichkeit im\nRahmen einer Unterhaltungssendung adäquat zu thematisieren ist. Dies zu\nentscheiden ist indessen zufolge der dem Veranstalter von Verfassung wegen\nzustehenden Programmautonomie in dessen Kompetenz und Verantwortung\ngestellt. Allerdings sind auch für Sendungen mit unterhaltendem Charakter\ndie konzessionsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen: Das Gebot,\ndie Vielfalt der Meinungen zu beachten, verlangt in einer entsprechenden\nSituation nicht nur, dass formell Gelegenheit zur widersprechenden\nReplik geboten werden muss, sondern auch ein dem Thema angemessenes\nDiskussionsklima, das einer sachlichen Auseinandersetzung Raum bietet\nund nicht dominiert ist von effektheischender Provokation und dem Versuch\nrhetorischer Vereinnahmung des Publikums durch Diskussionsteilnehmer.\nDieses Klima wird nicht unmassgeblich geprägt durch die Moderation\nund Leitung des Gespräches durch die Programmverantwortlichen und\nverlangt von diesen zuweilen auch eine die Aussagen des Gesprächspartners\nrelativierende, dem Stil einer Aussage die verletzende Spitze brechende\nIntervention.\nEs war unzulässig, dem schon durch die unmittelbar vorangehenden\nSendeinhalte auf aufreizende Unterhaltung eingestimmten Studiopublikum\nmassivste Provokationen gegenüber Papst, Episkopat und christliche\nLehre insgesamt vortragen zu lassen. Mögen die Ausfälle von Frau\nRanke-Heinemann für die einen blosse Belustigung gewesen sein, waren\nandere in rechtlich geschützten religiösen Gefühlen verletzt. Unterhaltung, die\nauf Kosten derjenigen Zuschauer geht, denen die blossgestellten kirchlichen\nPersonen und religiösen Inhalte noch zentrale Lebenswerte sind und die sich\n- wie die Beschwerdeführerin - somit verletzt fühlen mussten, ist unzulässig.\nEs ist unter dem Gesichtspunkt religiöser Empfindungen nicht entscheidend,\n\n7\ndass es nur noch eine Minderheit der Bevölkerung sein mag, die den in Frage\ngestellten Glaubensinhalten tatsächlich noch anhängt. Die Konzession ist auch\naus diesem Grunde verletzt[5].\n[4] Das BGer hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt gutgeheissen (BGE\n116 Ib 47 E. 7).\n[5] Das BGer hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt gutgeheissen (BGE\n116 lb 48 E. 8).\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 54.47 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 5. Juli 1989; vgl. dazu BGE 116 Ib 37 f.\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1990\nAnnée\nAnno\n\nBand 54\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 241\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}