{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-54-47--_1989-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001241.pdf?ID=150001241", "Checksum": "5371da0928e759ceb9bf36911f2a78e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.07.1989 JAAC 54.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.07.1989 JAAC 54.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.07.1989 JAAC 54.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:30", "Checksum": "778db78b3be588c2889e4e38b675c65b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.07.1989 JAAC 54.47 \r\n\n 5\nversucht. Allerdings hat dies in einer Art und Weise zu geschehen, die dem\nProgrammauftrag von Art. 4 Konzession SRG genügt. Gerade die Verpflichtung\nauf die Wahrung kultureller Werte verlangt vom Programmveranstalter,\ndass er eine Zeiterscheinung, wie die Verwertung der Sexualität in der\nBoulevardpresse, nicht nur bespiegelt, rein positivistisch darstellt, sondern,\ndass eine kritische Distanznahme und Auseinandersetzung erfolgt.\nWenn auch zunächst nicht zu beanstanden ist, dass die Zeitung «Blick»,\ngewissermassen stellvertretend für ein bestimmtes Genre der Printmedien,\nbei dem «Sex» unverhohlen einen beachtlichen Raum einnimmt, auch\nThema und Gegenstand dieser Sendung war, so ist doch zu beachten, dass\ndie Thematisierung nach bestimmten journalistischen Kriterien zu geschehen\nhat. Diese verlangen gerade dann eine angemessene Reaktion des Moderators,\nwenn die Sendung gewissermassen zu einer werbenden Selbstdarstellung zu\nentgleiten droht; es darf nicht geschehen, dass zum Beispiel ein Presseorgan\noder eine Privatperson (z. B. «Seite-3-Girl») eine Sendung für eigene Zwecke\nvereinnahmen kann. Freilich hat der Moderator im zweiten Sendeteil\n(Diskussionsrunde nach Mitternacht) den Blickredaktor auf die Problematik\ndes Umgangs des «Blick» mit der Sexualität und der damit verbundenen\ngesellschaftlichen Verantwortung angesprochen; indessen vermochte diese\nspäte Intervention nicht ein genügendes Gegengewicht zu schaffen.\nNicht angängig ist jedenfalls, wenn einer Zeitung im Rahmen einer\nProgrammsendung eine Plattform geboten wird, von der aus sie weitgehend\nunwidersprochen einen Teil ihres redaktionellen und journalistischen\nSelbstverständnisses, das konzessionsrechtlichen Anforderungen jedenfalls\nnicht genügen würde, werbespotähnlich präsentieren kann. Jedenfalls\nim ersten Sendeteil ist die kritische, relativierende und korrigierende\nIntervention des Moderators, die konzessionsrechtlich angezeigt gewesen\nwäre, unterblieben. Insofern liegt eine Konzessionsverletzung vor[4].\n6. Zum Thema «Sexualität und katholische Kirche» führte der Moderator\nbereits im «Show-Block» ein Gespräch mit Frau Ranke-Heinemann, die in\npointiertem und polemischem Stil ihre Kritik und ihre Vorwürfe an die\nAdresse des Papstes und der katholischen Kirche formulierte. Der Vertreter\nder katholischen Kirche, Pater Trauffer, hat trotz Einladung durch den\nVeranstalter auf die persönliche Teilnahme an der Sendung verzichtet und\nlive-telefonisch zugeschaltet auf die Attacken von Frau Ranke-Heinemann\nrepliziert.\nDer Kern der von Frau Ranke-Heinemann aggressiv-polemisch vorgetragenen\nKritik richtete sich massgeblich gegen die für die katholische Sexuallehre\nzentrale Bedeutung und Rolle der Jungfrau Maria und gipfelte im spöttisch\nvorgetragenen Vorwurf der «Jungfräulichkeitsmanie» des Papstes. Damit\nwurde indessen ein wichtiger Aspekt der katholischen Glaubenslehre von\nintensivem religiös-emotionalem Gehalt zum Objekt polemisch-sarkastischer\nKritik gemacht.\nIn ihrem Entscheid vom 3. November 1988 betreffend die Sendung «Kaktus»\nvon Radio DRS (VPB 53.48) hat die UBI ausgeführt, es sei schlechthin kein\nThema denkbar, das einer kritischen Erörterung auch an den elektronischen\nMedien entzogen sein dürfe. Dies gelte auch für die Ehe- und Sexuallehre der\nkatholischen Kirche. Eine Grenze liege indessen in der Art und Weise, wie dies\ngeschehe.\n\n"}