{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-54-47--_1989-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001241.pdf?ID=150001241", "Checksum": "5371da0928e759ceb9bf36911f2a78e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.07.1989 JAAC 54.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.07.1989 JAAC 54.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.07.1989 JAAC 54.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:30", "Checksum": "778db78b3be588c2889e4e38b675c65b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.07.1989 JAAC 54.47 \r\n\n 4\nAls pornografisch und damit wohl gegen Art. 204 StGB verstossend, erachtet\ndie Beschwerdeführerin insbesondere die Darstellung der Begattung unter\nTieren. Auch wenn man das Konzessionsrecht in Anlehnung an das Strafrecht\nauslegen wollte, ist diese Sequenz nicht zu beanstanden, zeigt sie doch nicht\nmehr, als was allenfalls gelegentlich im Schulunterricht visuell dargestellt\nwird oder bei aufmerksamer Beobachtung der Natur und Tierwelt von\njedermann zur Kenntnis genommen werden kann. Allein die Tatsache, dass\ndiese Sequenz nicht im Rahmen einer naturkundlichen Sendung sondern in\neiner Unterhaltungssendung zum Thema «Sex» ausgestrahlt worden ist, ändert\nnichts an ihrer konzessionsrechtlichen Unbedenklichkeit.\n5. Zu den unbestrittenen und fundamentalen Grundsätzen unserer Staatsund Rechtsordnung, deren Achtung durch Verfassung und Konzession\nden Veranstaltern von Fernsehen und Radio überbunden ist, gehört die\nMenschenwürde, die Anerkennung menschlicher Individualität. In diesem\nVerständnis hat jedes Individuum Anspruch auf gesellschaftliche Achtung und\nAnerkennung als Subjekt, das nicht leichtfertig und zum Zweck kurzweiliger\nund amüsanter Unterhaltung zum Objekt voyeuristischer Neigungen und\nVermarktung entwürdigt werden darf. Insofern gilt für die elektronischen\nMedien ein anderer - nämlich der konzessionsrechtliche - Massstab als für\nPresseerzeugnisse, die sich bezüglich der inhaltlichen Gestaltung in den\nSchranken der Rechtsordnung auf die Pressefreiheit, die nicht in ein dem\nArt. 55bis BV analoges kulturelles Mandat eingebunden ist, berufen können.\nIn der Sendung wurde auch das Verhältnis des Boulevardpresseorganes\n«Blick» zum Thema «Sex» dargestellt. Nebst dokumentarischen\nFilmausschnitten aus den «Road-Shows» des «Blick» mit anzüglichen\nAuftritten von «Seite-3-Girls» in Bars und Diskotheken, die auf anschauliche\nWeise die Vermarktung des Themas «Sex» im Zeitungsumfeld aufzeigte,\nführte der Moderator zunächst ein Gespräch mit dem stellvertretenden\nChefredaktor des «Blick», und anschliessend befragte er drei im Studio\nanwesende Frauen über ihre Tätigkeit als «Pin-Up’s». Eines der drei Mädchen\näusserte die Absicht, eine Karriere als Fotomodell zu versuchen und nahm\ndie Gelegenheit wahr, im Rahmen des Gespräches und unter Bezugnahme\nauf ihr Engagement bei «Blick» gewissermassen Werbung in eigener Sache\nzu machen. Der Moderator wies darauf hin, entsprechende Anfragen und\nInteressenten könnten in Absprache mit dem «Blick» an die Adresse des\nMädchens weitergeleitet werden. Auch wenn dies nur spasshaft gemeint war,\nfehlte jedenfalls jede kritische Distanznahme zum zweifellos ernstgemeinten\nAngebot des Mädchens.\nUnbestritten und feststellbar ist, dass es unter den Printmedien eine Reihe\nvon Erzeugnissen gibt, bei denen das Thema «Sex» entweder Hauptinhalt\ndes Produktes ist oder aber einen beachtlichen Anteil am redaktionellen,\nwerbeorientierten und bebilderten Inhalt beansprucht. Dass damit Sexualität\nvor allem kommerziellen, auflagesteigernden Zwecken dient, dürfte ernstlich\nwohl nicht bestritten werden. Allzu oft und primär dient dabei der nackte\nweibliche Körper als Lustobjekt, marktmässig verwertbar, gewinnsteigernd\nverfügbar für unterschiedliche Branchen, Produkte und Geschäfte.\nMan mag diese Tendenz und Entwicklung bei den Printmedien bedauern,\nrechtlich zu beanstanden sind sie in den meisten Fällen wohl nicht. Nicht zu\nbeanstanden ist auch, dass das Fernsehen dieses Phänomen zu thematisieren\n\n"}