{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-54-47--_1989-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001241.pdf?ID=150001241", "Checksum": "5371da0928e759ceb9bf36911f2a78e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.07.1989 JAAC 54.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.07.1989 JAAC 54.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.07.1989 JAAC 54.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:30", "Checksum": "778db78b3be588c2889e4e38b675c65b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.07.1989 JAAC 54.47 \r\n\n1. …\n2. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 21 Abs. 2 BB UBI nicht\nan die Vorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher im vorliegenden\nFall die beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung mit den\nmassgeblichen Programmbestimmungen, ohne durch die Anträge und Rügen\nder Beschwerdeführerin eingeschränkt zu sein.\n3. Nach Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG sollen die Programme unter anderem\n«insgesamt die kulturellen Werte des Landes wahren und fördern, sowie\nzur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen und künstlerischen\nBildung beitragen, Information zur freien Meinungsbildung vermitteln\nund das Bedürfnis nach Unterhaltung befriedigen». Die UBI hat in ihrer\nkonstanten Praxis festgestellt, dass sich diese Programmbestimmungen an das\nProgrammangebot als Ganzes richten. Eine Konzessionsverletzung darf nicht\nschon dann bejaht werden, wenn eine Sendung keinen positiven Beitrag\n\n3\nim Sinne dieses Programmauftrages leistet. Unzulässig ist indessen eine\nAusstrahlung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung steht, ihr\ngeradezu entgegenwirkt (vgl. VPB 50.52, VPB 53.48, VPB 54.14).\n3.1. Dieser Leistungsauftrag, wie er sich bereits aus Art. 55bis Abs. 2 BV\nergibt, enthält mithin auch ein kulturelles Mandat, nämlich Förderung\nund Schutz «kultureller Werte». Bei der Auslegung dieses unbestimmten\nRechtsbegriffes ist indessen auch der ebenfalls durch die Verfassung (Art. 55bis\nAbs. 3 BV) garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung\nzu tragen; es besteht gerade bei Umschreibung und Konkretisierung so\nunbestimmter Begriffe wie der «kulturellen Entfaltung» die Gefahr einer\nproblematischen Beengung der freien Meinungsbildung in einer Gesellschaft.\nAndererseits garantiert aber die Bundesverfassung unmissverständlich die\nauf die Bedingungen der elektronischen Medien zugeschnittene Form der\nMeinungsfreiheit, nämlich die Unabhängigkeit der Veranstalter und die\nAutonomie der Programmgestaltung, nur im Rahmen des Leistungsauftrages\nvon Art. 55bis Abs. 2 BV. Daran ist die UBI strikte gebunden. Sie ist\nverpflichtet, auch den kulturellen Auftrag von Radio und Fernsehen in der\nRechtsanwendung zu konkretisieren und mit den erwähnten Freiheiten\nabzuwägen und gegen sie abzugrenzen.\n3.2. In diesem Sinn hat die UBI in ihrer Praxis stets festgestellt, dass\nentsprechend dem Grundanliegen der Presse- und Meinungsfreiheit es\njedem Veranstalter erlaubt sein muss, sich kritisch mit den verschiedensten\nBereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen\nLebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss auch an Radio und\nFernsehen Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische\nMeinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte\nAnsichten und Institutionen möglich sein. Auch eine kritisch-polemische\nStellungnahme zu einer Kirche - wie sie etwa von Frau Ranke-Heinemann\nvertreten wird - muss an Radio und Fernsehen Ausdruck finden können.\nDies folgt im übrigen bereits aus dem Gebot, es sei der Vielfalt der Ansichten\nangemessen Ausdruck zu geben (Art. 55bis Abs. 2 BV).\n3.3. Was im einzelnen den Gehalt «kultureller Werte» ausmacht, ist zunächst\nder Verfassung selbst zu entnehmen. Namentlich sind es diejenigen\nRechtsgüter, die letztlich zum Ensemble unbestrittener Grundelemente eines\ndemokratischen Verfassungsstaates gehören: Achtung der Menschenwürde\naller Personen und der Angehörigen aller Gruppen, Respekt vor der\nGlaubens- und Kultusfreiheit von seiten des Staates und aller vom Staat -\netwa durch Konzession - mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen und\nOrganisationen (vgl. VPB 53.48).\n4. In ihrer Eingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, die Sendung habe\ndas sittliche Empfinden vieler Zuschauer verletzt und verstosse mithin gegen\nArt. 204 StGB. Bezüglich der Rüge, eine Sendung verletze Strafrechtsnormen,\nhat die UBI in konstanter Praxis festgehalten, es liege nicht in ihrer Kompetenz,\neine Sendung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, dies wäre\nallenfalls Aufgabe des Strafrichters.\nImmerhin kann die Berücksichtigung von Normen des Strafrechts insoweit\nangezeigt sein, als diese allgemeine und elementare Prinzipien der\nRechtsordnung zum Ausdruck bringen.\n\n"}