{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-54-47--_1989-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001241.pdf?ID=150001241", "Checksum": "5371da0928e759ceb9bf36911f2a78e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.07.1989 JAAC 54.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.07.1989 JAAC 54.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.07.1989 JAAC 54.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:30", "Checksum": "778db78b3be588c2889e4e38b675c65b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.07.1989 JAAC 54.47 \r\n\n JAAC 54.47\n\nEntscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen vom 5. Juli 1989; vgl. dazu BGE\n116 Ib 37 f.\n\nTélévision. Violation de la concession dans une émission alliant\ndivertissement et discussion au sujet du sexe.\nArt. 4 al 1er Concession SSR.\nViolation des sentiments religieux due aux circonstances et à la\nmodération inappropriées de la présentation de thèses provocatrices\nvisant la morale sexuelle de l’Eglise catholique.\n\nFernsehen. Konzessionsverletzung in einer Sendung mit Unterhaltung\nund Diskussion über dem Thema «Sex».\nArt. 4 Abs. 1 Konzession SRG.\nVerletzung religiöser Gefühle durch die ungeeigneten Umstände und\nModeration des Vortrags provokativer Thesen zur Sexuallehre der\nkatholischen Kirche.\n\nTelevisione. Violazione della concessione in un’emissione con\ntrattenimento e discussione sul tema del sesso.\nArt. 4 cpv. 1 Concessione SSR.\nViolazione dei sentimenti religiosi dovuta a circostanze e alla\nmoderazione inadeguate della presentazione di tesi provocatorie in\nmerito alla morale sessuale della Chiesa cattolica.\n\n1\nI\n\nA. «Grell-Pastell» ist eine sogenannte Struktursendung, die in einem\nbestimmten Rhythmus an einem bestimmten Wochentag (Freitag) zur\nHauptsendezeit ausgestrahlt wird. Die unterschiedlichsten Themen waren\nbereits Gegenstand der Sendung: Aggression, Heimat, Kinder, Tiere,\nGeld. Die Sendung besteht aus zwei Teilen: einer abwechslungsreichen,\nunterhaltenden und das Thema kaleidoskopartig abhandelnden TV-Show\nund einer anschliessenden, das Thema vertiefenden Diskussion.\nDie am 25. November 1988 ausgestrahlte Sendung befasste sich mit dem\nThema «Sex». Der Diskussionsteil wurde am 25. November ausnahmsweise\nzeitverschoben, und zwar nach Mitternacht ausgestrahlt; ein Teil der\nDiskussionsteilnehmer trat indessen bereits im Show-Block zwischen 20.10\nUhr und 21.10 Uhr auf.\nNebst einem Kurzgespräch mit einem Altphilologen zum Thema «Verhältnis\ndes Menschen in der Antike zu Sex und Körperkult» untermalt mit\nentsprechenden schauspielerischen Einlagen, der Einblendung von Sequenzen\nzum Aspekt «Sex am Bildschirm», bei anderen TV-Stationen, live zur\nDarstellung gelangenden Strip-Einlagen - verbunden mit einer Umfrage\nbeim Publikum zur Frage «mehr Sex am Fernsehen» -, der Präsentation\nvon sogenannten «Sex-Drinks» an einer Studiobar, wurde im Rahmen der\nSendung auch das Verhältnis der Katholischen Kirche zu Moral und Sexualität\nthematisiert und diskutiert. An dieser Diskussion unter der Leitung des\nModerators im Rahmen des Show-Blocks (20.10 Uhr bis 21.10 Uhr), die\ninsgesamt ungefähr 8 Minuten dauerte, nahm Frau Dr. Ute Ranke-Heinemann\nals Studiogast und live am Telefon zugeschaltet Pater Trauffer als Vertreter\nder Katholischen Kirche Teil. Ab ungefähr 00.10 Uhr wurde die Diskussion\nfortgesetzt, wobei an dieser zweiten Diskussionsrunde zusätzlich teilnahmen:\nHerr Glogger, stellvertretender Chefredaktor des «Blick», Herr Schellenberg,\nProgrammdirektor des Fernsehens DRS, sowie der zürcherische Staatsanwalt\nDr. Bärtschi.\nIm Rahmen des Show-Blocks wurde ausserdem am Beispiel des «Blicks» das\nVerhältnis der Boulevard-Presse zum Thema «Sex» dargestellt. Nebst einem\nGespräch zwischen dem Moderator und dem stellvertretenden Chefredaktor\ndes «Blick» erhielten auch drei «Seite-3-Girls» des «Blick» Gelegenheit, sich zu\nFragen im Zusammenhang mit ihrem Engagement als Pin-Up’s bei «Blick» zu\näussern.\nB. Gegen diese Sendung erhob am 29. November 1988 Frau I. S., zusammen mit\n92 Mitunterzeichnern Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz\nfür Radio und Fernsehen (UBI).\nIn der Beschwerde wird beanstandet, dass die Sendung gegen Art. 204 StGB\nverstosse. Die Sendung und insbesondere die Sequenz, in der die Begattung\nunter Tieren gezeigt werde, sei pornografisch und verletze das religiöse\n\n2\nGefühl, das mit der menschlichen Sexualität verbunden sei. Ausserdem sei das\nreligiös-ethische Empfinden durch die Worte von Frau Dr. Ranke-Heinemann\nverletzt worden.\nC. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die\nUnabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR\n784.45) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur\nStellungnahme eingeladen.\nIn ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 1989 beantragt die SRG, es sei die\nBeschwerde abzuweisen. Zur Sendung führt die SRG aus, dass mit diesem\nfür «Grell-Pastell» typischen mediengerechten Sendekonzept es stets gelinge,\nallgemein interessierende Fragen gleichzeitig von einer fröhlichen und einer\nernsthaften Seite anzugehen und mit vielfältigsten Stilmitteln darzustellen.\nWas den ihr überbundenen Leistungsauftrag nach Art. 4 Abs. 1 der Konzession\nfür die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987\n(Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) anbelange, sei mit der beanstandeten\nSendung der Versuch unternommen worden, gleichzeitig mehrere der von der\nKonzessionsbehörde gesteckten Ziele zumindest anzustreben. Die Sendung\nhabe ausserdem Gelegenheit geboten, sich eine Meinung zum Problem «der\nöffentlichen Sittlichkeit» zu bilden und einen Anstoss zum Nachdenken über\ndie katholische Morallehre vermittelt. Den von Frau Dr. Ranke-Heinemann\nprovokativ vorgetragenen Thesen zur katholischen Sexuallehre seien die\nAussagen eines Vertreters der Katholischen Kirche, Herrn Pater Dr. R. Trauffer,\ngegenübergestellt worden. Insoweit sei mithin auch dem Grundsatz, dass\nder Vielfalt der Ansichten angemessen Rechnung zu tragen sei, nachgelebt\nworden.\nSoweit nötig, wird auf die Argumentation der SRG in den Erwägungen näher\neingetreten.\n\nII\n\n"}