Beschwerdeverfahren für Radio und Fernsehen. Art. 14 Bst. a BB UBI. Prüfung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Praxisänderung). Art. 15 Abs. 2 BB UBI. Inhalt der Beanstandung. - Eine unvollständige, annähernde oder unrichtige Bezeichnung der Sendung kann genügen, wenn sie dennoch eine Identifizierung ermöglicht und jede Verwechslungsgefahr mit einer anderen Produktion ausgeschlossen ist. - Beanstandet er die Sachgerechtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung, so muss der Beschwerdeführer genügend konkrete Anhaltspunkte und glaubwürdige Informationselemente angeben, damit die Wahrhaftigkeit beziehungsweise die journalistische Sorgfaltspflicht überprüft werden kann