Nichts spricht dafür, dass die kurze Abstimmungsinformation bei vorgängiger Anhörung der Leitstelle anders hätte ausfallen müssen. 5. Damit gelangt die UBI zum Schluss, dass der Trickfilm im Rahmen seiner Zielsetzung ein angemessenes Bild über das angesprochene Abstimmungsthema vermittelte und den Zuschauer in die Lage versetzte, sich eine eigene Meinung zu bilden. 4 So wenig wie die erste isolierte Ausstrahlung des Trickfilmes, verstösst die Ausstrahlung des gleichen Filmes in der Form einer Einführung zu einer längeren kontradiktorischen Sendung, die am 8. Juni 1988 stattfand, gegen die Konzession SRG.