4. Ebensowenig ist der Beanstandung des Beschwerdeführers beizupflichten, die Redaktion hätte es unterlassen, die Leitstelle der Gegnerschaft bei der Zusammenstellung des Filmes zu kontaktieren. Weder war diese Leitstelle Gegenstand der Sendung, noch war anzunehmen, dass sie Argumente oder Fakten geltend machen könnte, die in der öffentlichen Diskussion nicht bereits bekannt waren. Unter diesen Umständen verlangte die journalistische Sorgfaltspflicht nicht, dass die Leitstelle vorgängig kontaktiert wurde. Nichts spricht dafür, dass die kurze Abstimmungsinformation bei vorgängiger Anhörung der Leitstelle anders hätte ausfallen müssen.