Medienschaffenden eine konzessionsrechtlich vertretbare Auswahl der vorgestellten Argumente vorgenommen haben: Die einander gegenübergestellten Argumente waren von vergleichbarer Bedeutung, verliehen jedem der beiden Standpunkte einen gleichen Grad an Glaubwürdigkeit und gaben die Haltung beider Lager sachgerecht und ausgewogen wieder. c. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass der beanstandete Trickfilm die Konzession SRG nicht verletzt hat. 4. Ebensowenig ist der Beanstandung des Beschwerdeführers beizupflichten, die Redaktion hätte es unterlassen, die Leitstelle der Gegnerschaft bei der Zusammenstellung des Filmes zu kontaktieren.