Es versteht sich von selbst, dass es angesichts der äusserst kurzen Dauer des Abstimmungsspots unmöglich war, alle Pro- und Contra-Argumente abschliessend aufzuzählen. Infolgedessen hatten die verantwortlichen Fernsehredaktoren notwendigerweise eine bestimmte Auswahl zu treffen. Die Gewichtung der jeweiligen Themen, die Beurteilung ihrer Wirkung und Eignung zur filmischen Umsetzung liegen aber weitgehend im Ermessen des Veranstalters, der den Inhalt und die Gestaltung seiner Programme im Rahmen der Konzession frei bestimmt (vgl. etwa den Entscheid der UBI vom 11. Februar 1986, «Tamilen in der Schweiz», VPB 50.81). Im vorliegenden Fall gelangt die UBI zum Ergebnis, dass die verantwortlichen