3 formuliert waren, zumal die amtlichen Erläuterungen von Gesetzes wegen diesen Anforderungen zu genügen haben (vgl. Art. 11 Abs. 2 des BG vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, SR 161.1). b. In bezug auf den kontradiktorischen Teil hält die Beschwerdeinstanz folgendes fest: Der Film räumt den Argumenten der Gegner und der Befürworter der Vorlage nahezu die gleiche Sendezeit ein (40 bzw. 50 Sekunden). Trotz des leichten zeitlichen Ungleichgewichts war die Gegenüberstellung der beiden Argumentengruppen vielmehr geeignet, den Zuschauer über die sich gegenüberstehenden Standpunkte angemessen zu informieren.