wird (vgl. Entscheid der UBI vom 4. Juli 1984, «Le regard et la parole», VPB 48.71 mit Hinweis auf BGE 98 Ia 82). Diesen erhöhten Anforderungen musste also auch der beanstandete Trickfilm Rechnung tragen. 3. Die UBI hat die beanstandete Sendung im Hinblick auf die erwähnten Grundsätze geprüft und stellt fest: a. In bezug auf die allgemeine Anlage des Filmes sind folgende Bemerkungen anzubringen: Der beanstandete Trickfilm war in drei Teile gegliedert, wobei die einzelnen Sequenzen klar voneinander getrennt waren (vgl. oben Bst. A). Der erste Teil diente einer neutralen Darstellung der Verfassungsvorlage.