55bis , Rz 50 ff. sowie unter anderem Entscheid der UBI vom 8. Juni 1988, «Matinée - Max Frisch)), VPB 53.50). Beide Gebote verfolgen das Ziel, die unabhängige Willensbildung des Publikums zu unterstützen und eine einseitige Meinungsbeeinflussung zu vermeiden. b. Das Gebot, der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu verleihen, ist dann besonders gewissenhaft zu berücksichtigen, wenn Beiträge als eigentliche Wahl- oder Abstimmungssendungen kurz vor dem Urnengang ausgestrahlt werden. In solchen Situationen soll die strenge Beachtung dieses Grundsatzes verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung einseitig beeinflusst und damit auch das Abstimmungsergebnis entsprechend verfälscht