2 Nach Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987 sind die Ereignisse sachgerecht darzustellen, und die Vielfalt der Ansichten ist angemessen zum Ausdruck zu bringen. Diese beiden Grundsätze, die in Anlehnung an den Text von Art. 55bis Abs. 2 BV neu formuliert worden sind, entsprechen den Erfordernissen der Objektivität und der Ausgewogenheit, wie sie in der ehemaligen Konzession SRG vom 27. Oktober 1964/22. Dezember 1980 formuliert beziehungsweise angelegt war (vgl. Müller Jörg Paul, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Bern/Zürich 1987, Art. 55bis , Rz 50 ff.