{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-09-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-54-15--_1988-09-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001136.pdf?ID=150001136", "Checksum": "8146e706c6111c82414b6dd55626d0ba"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.15 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.09.1988 JAAC 54.15 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 14.09.1988 JAAC 54.15 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 14.09.1988 JAAC 54.15 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:41", "Checksum": "11ee5a7705f79b1b4d8621cca07dd36d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.09.1988 JAAC 54.15 \r\n\n 3\nformuliert waren, zumal die amtlichen Erläuterungen von Gesetzes wegen\ndiesen Anforderungen zu genügen haben (vgl. Art. 11 Abs. 2 des BG vom\n17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, SR 161.1).\nb. In bezug auf den kontradiktorischen Teil hält die Beschwerdeinstanz\nfolgendes fest:\nDer Film räumt den Argumenten der Gegner und der Befürworter der\nVorlage nahezu die gleiche Sendezeit ein (40 bzw. 50 Sekunden). Trotz\ndes leichten zeitlichen Ungleichgewichts war die Gegenüberstellung der\nbeiden Argumentengruppen vielmehr geeignet, den Zuschauer über die sich\ngegenüberstehenden Standpunkte angemessen zu informieren. Entscheidend\nist dabei nicht die rein quantitativ gemessene zeitliche Dimension der\nPräsentation, sondern der inhaltliche, materielle Aspekt einer gleichmässigen\nWiedergabe der sich gegenüberstehenden Argumente.\nDie beanstandete Sendung hat je drei Argumente für die beiden Standpunkte\nvorgeführt. Es versteht sich von selbst, dass es angesichts der äusserst kurzen\nDauer des Abstimmungsspots unmöglich war, alle Pro- und Contra-Argumente\nabschliessend aufzuzählen. Infolgedessen hatten die verantwortlichen\nFernsehredaktoren notwendigerweise eine bestimmte Auswahl zu treffen.\nDie Gewichtung der jeweiligen Themen, die Beurteilung ihrer Wirkung und\nEignung zur filmischen Umsetzung liegen aber weitgehend im Ermessen\ndes Veranstalters, der den Inhalt und die Gestaltung seiner Programme im\nRahmen der Konzession frei bestimmt (vgl. etwa den Entscheid der UBI vom\n11. Februar 1986, «Tamilen in der Schweiz», VPB 50.81).\nIm vorliegenden Fall gelangt die UBI zum Ergebnis, dass die verantwortlichen\nMedienschaffenden eine konzessionsrechtlich vertretbare Auswahl\nder vorgestellten Argumente vorgenommen haben: Die einander\ngegenübergestellten Argumente waren von vergleichbarer Bedeutung,\nverliehen jedem der beiden Standpunkte einen gleichen Grad an\nGlaubwürdigkeit und gaben die Haltung beider Lager sachgerecht und\nausgewogen wieder.\nc. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass der beanstandete Trickfilm die\nKonzession SRG nicht verletzt hat.\n4. Ebensowenig ist der Beanstandung des Beschwerdeführers beizupflichten,\ndie Redaktion hätte es unterlassen, die Leitstelle der Gegnerschaft bei der\nZusammenstellung des Filmes zu kontaktieren. Weder war diese Leitstelle\nGegenstand der Sendung, noch war anzunehmen, dass sie Argumente oder\nFakten geltend machen könnte, die in der öffentlichen Diskussion nicht\nbereits bekannt waren. Unter diesen Umständen verlangte die journalistische\nSorgfaltspflicht nicht, dass die Leitstelle vorgängig kontaktiert wurde. Nichts\nspricht dafür, dass die kurze Abstimmungsinformation bei vorgängiger\nAnhörung der Leitstelle anders hätte ausfallen müssen.\n5. Damit gelangt die UBI zum Schluss, dass der Trickfilm im Rahmen\nseiner Zielsetzung ein angemessenes Bild über das angesprochene\nAbstimmungsthema vermittelte und den Zuschauer in die Lage versetzte,\nsich eine eigene Meinung zu bilden.\n\n4\nSo wenig wie die erste isolierte Ausstrahlung des Trickfilmes, verstösst die\nAusstrahlung des gleichen Filmes in der Form einer Einführung zu einer\nlängeren kontradiktorischen Sendung, die am 8. Juni 1988 stattfand, gegen die\nKonzession SRG.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 54.15 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 14. September 1988; eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde\nvom Bundesgericht am 23. Juni 1989 als unzulässig erklärt\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1990\nAnnée\nAnno\n\nBand 54\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 136\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}