{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-09-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-54-15--_1988-09-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001136.pdf?ID=150001136", "Checksum": "8146e706c6111c82414b6dd55626d0ba"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.15 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.09.1988 JAAC 54.15 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 14.09.1988 JAAC 54.15 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 14.09.1988 JAAC 54.15 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:41", "Checksum": "11ee5a7705f79b1b4d8621cca07dd36d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.09.1988 JAAC 54.15 \r\n\n 2\nNach Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987 sind die Ereignisse sachgerecht\ndarzustellen, und die Vielfalt der Ansichten ist angemessen zum Ausdruck zu\nbringen. Diese beiden Grundsätze, die in Anlehnung an den Text von Art. 55bis\nAbs. 2 BV neu formuliert worden sind, entsprechen den Erfordernissen der\nObjektivität und der Ausgewogenheit, wie sie in der ehemaligen Konzession\nSRG vom 27. Oktober 1964/22. Dezember 1980 formuliert beziehungsweise\nangelegt war (vgl. Müller Jörg Paul, in: Kommentar zur Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Bern/Zürich\n1987, Art. 55bis , Rz 50 ff. sowie unter anderem Entscheid der UBI vom 8. Juni\n1988, «Matinée - Max Frisch)), VPB 53.50). Beide Gebote verfolgen das Ziel,\ndie unabhängige Willensbildung des Publikums zu unterstützen und eine\neinseitige Meinungsbeeinflussung zu vermeiden.\nb. Das Gebot, der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu verleihen,\nist dann besonders gewissenhaft zu berücksichtigen, wenn Beiträge als\neigentliche Wahl- oder Abstimmungssendungen kurz vor dem Urnengang\nausgestrahlt werden. In solchen Situationen soll die strenge Beachtung dieses\nGrundsatzes verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung einseitig\nbeeinflusst und damit auch das Abstimmungsergebnis entsprechend verfälscht\nwird (vgl. Entscheid der UBI vom 4. Juli 1984, «Le regard et la parole», VPB\n48.71 mit Hinweis auf BGE 98 Ia 82). Diesen erhöhten Anforderungen musste\nalso auch der beanstandete Trickfilm Rechnung tragen.\n3. Die UBI hat die beanstandete Sendung im Hinblick auf die erwähnten\nGrundsätze geprüft und stellt fest:\na. In bezug auf die allgemeine Anlage des Filmes sind folgende Bemerkungen\nanzubringen:\nDer beanstandete Trickfilm war in drei Teile gegliedert, wobei die einzelnen\nSequenzen klar voneinander getrennt waren (vgl. oben Bst. A). Der erste Teil\ndiente einer neutralen Darstellung der Verfassungsvorlage. Im zweiten Block\nwurden die Argumente der Gegner der Vorlage illustriert, während der dritte\nBlock die Argumente der Befürworter erläuterte. Dieser dreiteilige Aufbau, der\ndurch die bildnerische Gestaltung des Filmes noch unterstrichen wurde, trug\nzum transparenten Charakter der Sendung bei. Zu keinem Zeitpunkt wurde\nder Zuschauer über die Natur der ihm vermittelten Erklärungen getäuscht.\nIm übrigen ist die Tatsache, dass die erste Sequenz gegenüber den beiden\nanderen Sendeteilen um ungefähr 30 Sekunden länger ausgefallen ist,\nnicht zu beanstanden, ging es doch in diesem einleitenden Block darum,\nzunächst den Gegenstand der Abstimmung, nämlich eine recht komplexe\nVerfassungsvorlage, dem Zuschauer vorzustellen. Dazu war es unerlässlich,\nzumindest den Hauptinhalt der Vorlage, die damit verfolgten Ziele sowie die\nerwarteten Auswirkungen kurz zu skizzieren.\nWas ferner den vom Sprecher verlesenen Begleittext betrifft, hält sich dieser\neng an die offiziellen Abstimmungserläuterungen des Bundesrates. Die\nverantwortlichen Redaktoren konnten vernünftigerweise von der Annahme\nausgehen, dass die darin enthaltenen Punkte sachgerecht und ausgewogen\n\n"}