Die Beschwerde erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet. 6. Art. 22 BB UBI regelt abschliessend die Massnahmen, welche die UBI im Falle einer festgestellten Konzessionsverletzung ergreifen kann. Eine als Sanktion ausgesprochene Pflicht des Veranstalters zur Publikation des Feststellungsentscheides der UBI ist im Bundesbeschluss nicht vorgesehen. Daher ist das entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens abzuweisen. Gleiches gilt für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Überbindung der Verfahrensund Parteikosten auf die Veranstalterin. Nachdem in Art.