13 Abs. 1 Satz 3 SRG-Konzession von 1980, wonach die Programme so zu gestalten sind, dass sie unter anderem «die nationale Einheit und Zusammengehörigkeit stärken (…).» Nach konstanter Praxis der Beschwerdeinstanz hat nicht jede Einzelsendung einen konkreten Beitrag zu diesen Zielsetzungen zu leisten. Unzulässig wären indessen Sendungen, die in direktem Gegensatz zu den genannten Verpflichtungen stünden, ihnen geradezu entgegenwirkten, etwa infolge eines ausschliesslich destruktiven Charakters. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Dafür sorgt bereits der durch die gesamte Sendung getragene ironisch-liebevolle Grundtenor.