13 Abs. 1 Satz 2 SRG-Konzession von 1980 verankerte Gebot der Objektivität nicht verletzt hat. Demzufolge erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin. 5. In der Ausstrahlung des beanstandeten Beitrags erblickt die Beschwerdeführerin nebst einer Verletzung von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 SRG-Konzession von 1980 implizit auch einen Verstoss gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 3 SRG-Konzession von 1980, wonach die Programme so zu gestalten sind, dass sie unter anderem «die nationale Einheit und Zusammengehörigkeit stärken (…).