6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Befragung eines einzelnen Stadtpolitikers, gleich welcher parteipolitischen Herkunft, gemessen am Konzept der Sendung recht ungeschickt erscheint. Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass dem Interview kein entscheidendes Gewicht zukommt und dessen Ausstrahlung die Meinungsbildung des Zuschauers nicht verfälscht hat. Aus diesen Gründen erkennt die Beschwerdeinstanz, dass die Passage der Sendung «Temps présent» vom 3. Dezember 1987 über die Stadt Zug das in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 SRG-Konzession von 1980 verankerte Gebot der Objektivität nicht verletzt hat.