Jedenfalls scheinen gewichtige Zweifel gegenüber der von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptung angebracht, zumal die in der welschen Schweiz gebräuchliche Terminologie offenbar mehrdeutig ist. Vollends unwahrscheinlich erscheint ferner die Annahme der Beschwerdeführerin, die Zuschauer seien zur Auffassung verleitet worden, der Stadtparlamentarier vertrete kraft seines Amtes die Meinung einer «grossen Mehrheit der Bevölkerung». Selbst wenn im Interesse einer optimalen Transparenz wünschbar gewesen wäre, dass die Angaben zur Funktion des Stadtparlamentariers dessen Position besser signalisiert hätten, kann von einer Irreleitung des Zuschauers nicht die Rede sein.