Es ergibt sich somit, dass die ausgestrahlten Passagen des Gespräches mit dem Stadtparlamentarier im Rahmen des inkriminierten Beitrages lediglich einen Nebenpunkt darstellen. Angesichts der sekundären Bedeutung des strittigen Interviews kann die Frage offen bleiben, inwiefern der Begriff «conseiller municipal» auf ein Mitglied der kommunalen Exekutive schliessen lassen musste. Jedenfalls scheinen gewichtige Zweifel gegenüber der von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptung angebracht, zumal die in der welschen Schweiz gebräuchliche Terminologie offenbar mehrdeutig ist.