Das Publikum ist in gebührender Weise auf die Eigenart dieser Produktion hingewiesen worden, um hernach selber den Stellenwert und die Bedeutung der vernommenen Äusserungen gewichten zu können. b. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass allein die Sequenz über die Stadt Zug zahlreiche negative und verletzende Darstellungen enthalte, während die übrigen Beiträge, die sich mit Zermatt, Grimentz, Appenzell und Luzern beschäftigten, unterhaltsam und ausgeglichen wirkten, ohne verletzende Äusserungen zu beinhalten.