zur Einreichung einer Beanstandung legitimiert, und es ist auf ihre Eingabe vom 31. Dezember 1987 einzutreten. 2. Der beanstandete Bericht wurde am 3. Dezember 1987 und somit noch unter der Herrschaft der SRG-Konzession von 1980 ausgestrahlt, weshalb die vorliegende Beschwerde im Lichte der Programmbestimmungen obgenannter Konzession zu beurteilen ist. 3.a.+b. … c. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der SRG-Konzession von 1980 (in Kraft bis zum 31. Dezember 1987) müssen die Programme unter anderem eine objektive Information vermitteln. (Begriff, vgl. VPB 51.33, S. 330; VPB 53.45, S. 326.)