1. … Da der beanstandete Beitrag sich direkt mit der Stadt Zug befasste, besitzt die durch ihren Stadtrat vertretene Gemeinde Zug zweifellos eine enge Beziehung zum Gegenstand der fraglichen Sendung. Soweit den ihr gewidmeten Sendeteil betreffend, ist die Beschwerdeführerin demnach gemäss Art. 14 Bst. c des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) zur Einreichung einer Beanstandung legitimiert, und es ist auf ihre Eingabe vom 31. Dezember 1987 einzutreten.