In ihrer Rechtsschrift begehrte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass der in der Sendung «Temps présent» vom 3. Dezember 1987 ausgestrahlte Beitrag über die Stadt Zug gegen Art. 13 Abs. 1 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 27. Oktober 1964/22. Dezember 1980 (Konzession SRG von 1980, BBl 1981 I 285 f.) verstosse. Ferner sei die Feststellung der Konzessionsverletzung in den Medien (Tagespresse, Radio und Fernsehen) zu veröffentlichen, derweil alle Kosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden seien. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, der beanstandete Beitrag habe die Stadt Zug auf einseitige, unobjektive und verletzende Weise