1 Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Konzession SRG von 1980. Journalistische Sorgfaltspflicht. - Unanwendbarkeit der Kriterien für Berichterstattungen angesichts der deutlich erkennbaren Eigenartigkeit der Sendung. - Befragung des Stadtpolitikers an der Grenze der Zulässigkeit im gewählten Rahmen. Art. 13 Abs. 1 Satz 3 Konzession SRG von 1980. Kein destruktiver Charakter des Sendungsausschnitts in bezug auf die nationale Einheit. Art. 22 BB UBI. Der Veranstalter kann nicht zur Publikation des Entscheides der UBI verpflichtet werden.