{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-54-13--_1988-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001130.pdf?ID=150001130", "Checksum": "a05157ceaaac4a78c6f6c131dcc465d2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 54.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.06.1988 JAAC 54.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.06.1988 JAAC 54.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:58", "Checksum": "cd9effad643d7a8e8f80c7ebd64cc124", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 54.13 \r\n\n 6\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Befragung eines einzelnen\nStadtpolitikers, gleich welcher parteipolitischen Herkunft, gemessen am\nKonzept der Sendung recht ungeschickt erscheint. Gleichzeitig ist jedoch\nfestzustellen, dass dem Interview kein entscheidendes Gewicht zukommt und\ndessen Ausstrahlung die Meinungsbildung des Zuschauers nicht verfälscht hat.\nAus diesen Gründen erkennt die Beschwerdeinstanz, dass die Passage\nder Sendung «Temps présent» vom 3. Dezember 1987 über die Stadt Zug\ndas in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 SRG-Konzession von 1980 verankerte Gebot\nder Objektivität nicht verletzt hat. Demzufolge erübrigt sich eine weitere\nAuseinandersetzung mit den übrigen diesbezüglichen Vorbringen der\nBeschwerdeführerin.\n5. In der Ausstrahlung des beanstandeten Beitrags erblickt die\nBeschwerdeführerin nebst einer Verletzung von Art. 13 Abs. 1 Satz 2\nSRG-Konzession von 1980 implizit auch einen Verstoss gegen Art. 13 Abs. 1\nSatz 3 SRG-Konzession von 1980, wonach die Programme so zu gestalten sind,\ndass sie unter anderem «die nationale Einheit und Zusammengehörigkeit\nstärken (…).»\nNach konstanter Praxis der Beschwerdeinstanz hat nicht jede Einzelsendung\neinen konkreten Beitrag zu diesen Zielsetzungen zu leisten. Unzulässig\nwären indessen Sendungen, die in direktem Gegensatz zu den genannten\nVerpflichtungen stünden, ihnen geradezu entgegenwirkten, etwa infolge\neines ausschliesslich destruktiven Charakters. Dies trifft im vorliegenden\nFall nicht zu. Dafür sorgt bereits der durch die gesamte Sendung getragene\nironisch-liebevolle Grundtenor. Die Wahl des verfremdeten Märchenstils\nbelegt den (selbst)kritischen, aber gleichzeitig verspielt-nachsichtigen\nCharakter der eigentümlichen Reise durch die Schweiz. Daneben werden\nin der Zuger Sequenz durchaus auch positive Attribute der gezeigten Ortschaft,\nwie ihre Ruhe und landschaftliche Schönheit erwähnt, so dass gesamthaft\nin keiner Weise von einer den genannten Zielen direkt entgegenwirkenden\nSendung gesprochen werden kann.\nDie Beschwerde erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als\nunbegründet.\n6. Art. 22 BB UBI regelt abschliessend die Massnahmen, welche die UBI\nim Falle einer festgestellten Konzessionsverletzung ergreifen kann. Eine\nals Sanktion ausgesprochene Pflicht des Veranstalters zur Publikation des\nFeststellungsentscheides der UBI ist im Bundesbeschluss nicht vorgesehen.\nDaher ist das entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin\nohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens abzuweisen. Gleiches gilt\nfür den Antrag der Beschwerdeführerin auf Überbindung der Verfahrensund Parteikosten auf die Veranstalterin. Nachdem in Art. 26 BB UBI die\nAnwendbarkeit der Bestimmungen des VwVG ausgeschlossen worden ist,\nregelt Art. 24 BB UBI die Kostenfrage abschliessend. Dies hat zur Folge,\ndass die Zusprache einer Parteikostenentschädigung an die obsiegende\nPartei generell ausgeschlossen ist und Verfahrenskosten lediglich den\nBeschwerdeführern (in bestimmten, hier nicht interessierenden Fällen),\nniemals aber dem Veranstalter auferlegt werden können.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 54.13 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 8. Juni 1988, der am 23. Juni 1989 vom Bundesgericht bestätigt wurde\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1990\nAnnée\nAnno\n\nBand 54\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 130\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}