{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-54-13--_1988-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001130.pdf?ID=150001130", "Checksum": "a05157ceaaac4a78c6f6c131dcc465d2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 54.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.06.1988 JAAC 54.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.06.1988 JAAC 54.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:58", "Checksum": "cd9effad643d7a8e8f80c7ebd64cc124", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 54.13 \r\n\n 4\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt die Betrachtung\nder gesamten Reportage vom 3. Dezember 1987, dass die Beiträge über die\nerwähnten Fremdenverkehrsorte das gemeinhin mit diesen Ortschaften\nassoziierte Bild in genauso ironisch überhöhter Weise wiedergeben. Insofern\nist der Veranstalterin darin zuzustimmen, dass das Cliché, welches mit der\nStadt Zug in Verbindung gebracht wird, anders, weniger poetisch geartet ist als\ndas der anderen Orte. Eine besondere Heftigkeit der Karikatur ist hingegen in\nder beanstandeten Sequenz nicht auszumachen.\nIronisch-satirische Darstellungen behandelter Themen sind\nkonzessionsrechtlich selbstverständlich statthaft, mit den der Satire eigenen\nÜbertreibungen und Zuspitzungen. Hingegen darf auch durch solche\nDarbietungen die Meinungsbildung des Zuschauers nicht auf unzulässige\nWeise beeinflusst werden. Dass das von der Stadt Zug vermittelte Bild\neinseitig und teilweise unschmeichelhaft ausfällt, hängt mit dem von den\nProgrammmachern gewählten (konzessionsrechtlich zulässigen) Sendekonzept\nzusammen. Dem unvoreingenommenen Betrachter entgeht nicht, dass die\nbeanstandete Sequenz lediglich einen Aspekt der komplexen Zuger Realität\nhervorhebt, um - auf einer anderen Ebene - eine Facette schweizerischer\nEigenart, den Geschäftssinn, zu illustrieren. In dieser Hinsicht steht die Stadt\nZug nur als anschauliches Beispiel, als «Chiffre», genauso wie die anderen\ngezeigten Gemeinden die Funktion exemplarischer Projektionen bestimmter\nschweizerischer Eigenheiten oder Clichés (Volkstümlichkeit, Ordnungssinn\nusw.) einnehmen.\nc. …\nDie Beschwerdeführerin nimmt unter anderem Anstoss daran, dass sie als\n«Zentrum der Wirtschaftskriminalität» hingestellt werde. Im beanstandeten\nBeitrag wird der betreffende Ausdruck in dieser Form nicht verwendet. Im\nersten Interview-Ausschnitt äussert der Stadtparlamentarier die Vermutung,\ndie Prosperität der Stadt Zug nähre sich auch aus allenfalls strafbaren\nHandlungen. Die entsprechende Passage ist klar als persönliche Wertung\nerkennbar.\nZur ebenfalls beanstandeten Formulierung «Paradies der Spekulanten» ist\nfolgendes zu bemerken: Der strittige Begriff knüpft an den im Volksmund zur\nBezeichnung günstiger fiskalischer Verhältnisse gebräuchlichen Ausdruck\n«Steuerparadies» an. Er wird in der beanstandeten Sequenz erst noch im\nRahmen einer märchenhaft inspirierten Schilderungsform «verwendet, was\ndessen Tragweite zusätzlich abschwächt. Eine Konzessionsverletzung kann\ndarin nicht erblickt werden.\nd. Die Beschwerdeführerin rügt in einem separaten Punkt, dass im strittigen\nBeitrag einzig ein linker Stadtpolitiker zu Wort komme. Da er als «conseiller\nmunicipal» vorgestellt worden sei, habe der Zuschauer den Eindruck erhalten,\ner gehöre der Exekutive an und äussere eine von der grossen Mehrheit der\nBevölkerung mitgetragene Auffassung.\nDass eine kontroverse Kommentierung der Zuger Wirtschaftslage angesichts\ndes besonderen Charakters der Sendung nicht erforderlich war, ergibt sich aus\nden bisherigen Erwägungen. Es trifft indes zu, dass der Stadtparlamentarier\nder einzige Politiker ist, der in der beanstandeten Sendung zu einer\nStellungnahme eingeladen worden ist. Lässt sich noch erklären, dass zur\n\n"}