{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-54-13--_1988-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001130.pdf?ID=150001130", "Checksum": "a05157ceaaac4a78c6f6c131dcc465d2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 54.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.06.1988 JAAC 54.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.06.1988 JAAC 54.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:58", "Checksum": "cd9effad643d7a8e8f80c7ebd64cc124", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 54.13 \r\n\n1. …\nDa der beanstandete Beitrag sich direkt mit der Stadt Zug befasste, besitzt die\ndurch ihren Stadtrat vertretene Gemeinde Zug zweifellos eine enge Beziehung\nzum Gegenstand der fraglichen Sendung. Soweit den ihr gewidmeten Sendeteil\nbetreffend, ist die Beschwerdeführerin demnach gemäss Art. 14 Bst. c des BB\nvom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und\nFernsehen (BB UBI, SR 784.45) zur Einreichung einer Beanstandung legitimiert,\nund es ist auf ihre Eingabe vom 31. Dezember 1987 einzutreten.\n2. Der beanstandete Bericht wurde am 3. Dezember 1987 und somit noch\nunter der Herrschaft der SRG-Konzession von 1980 ausgestrahlt, weshalb die\nvorliegende Beschwerde im Lichte der Programmbestimmungen obgenannter\nKonzession zu beurteilen ist.\n3.a.+b. …\nc. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der SRG-Konzession von 1980 (in Kraft bis zum\n31. Dezember 1987) müssen die Programme unter anderem eine objektive\nInformation vermitteln.\n(Begriff, vgl. VPB 51.33, S. 330; VPB 53.45, S. 326.)\n\n3\nDiesbezüglich ist anzufügen, dass je nach Erwartungshaltung des Publikums\nunterschiedliche Anforderungen an das Programm gestellt werden: Erhebt\neine Sendung für jedermann erkennbar nicht den Anspruch, Informationen\nzu vermitteln, so hat diese Produktion nicht in derselben Weise dem\nObjektivitätsgebot zu genügen wie eine der Berichterstattung gewidmete\nSendung (vgl. VPB 48.76).\n4.a. Das Nachrichtenmagazin «Temps présent» ist eine Sendung, die\nüblicherweise einen hohen informativen Gehalt aufweist und für seine\nhervorragende Berichterstattung schon mehrmals im In- und Ausland\nausgezeichnet worden ist. Dementsprechend geniesst dieses Sendegefäss\nbeim Zuschauer den Ruf, seriös recherchierte und fundierte Information zu\nvermitteln.\nEs erscheint daher aussergewöhnlich, dass der verantwortliche Redaktor am\n3. Dezember 1987 die Ausstrahlung des Beitrags «Dieu, que la Suisse est jolie!»\nwie folgt ankündigte: Der programmierte Film verstehe sich als «un reportage\ntendre et subjectif dans un pays de carte postale et de nains de jardin». Dieser\neinleitende Kommentar signalisierte dem Zuschauer deutlich, welches Ziel\nder anschliessend gezeigte Beitrag verfolgte: Anhand der Darstellung von\nweiterverbreiteten Clichés, die die Schweiz für manchen ausländischen\nTouristen symbolhaft repräsentieren, sollte ein liebevoll-selbstkritischer\nBlick auf gewisse Eigenschaften und Gewohnheiten der Schweizer geworfen\nwerden.\nDie unmissverständliche Ankündigung lässt keinen Zweifel daran bestehen,\ndass die Reportage keine streng objektive Berichterstattung üblichen\nZuschnitts darstellte, sondern eine stark subjektiv geprägte Schilderung,\nwelche cum grano salis aufzunehmen war.\nDiese Intention wird besonders transparent, wenn man sich die zahlreichen\nKunstgriffe vergegenwärtigt, die bei der Herstellung der Sendung\nverwendet wurden: Rahmengeschichte im Märchenstil, unübersehbare\nKontraste zwischen Bild und Ton (betont nüchterner, dann bisweilen\ngeschwollen-pathetischer Kommentar zu eher leichtgewichtigen Themen,\nforcierter Einsatz von Musik) und so weiter. Die Reportage ist genügend mit\nironisierenden Brechungen und Verfremdungen versehen, um bereits von\nihrem Stil her eine Verwechslung mit einer reinen Informationssendung\nauszuschliessen.\nAls erstes Zwischenergebnis steht demnach fest, dass der Beitrag «Dieu, que la\nSuisse est jolie!» nicht als Informationssendung bezeichnet werden kann,\ndie an den Kriterien journalistischer Sorgfalt für Berichterstattungen zu\nmessen wäre. Das Publikum ist in gebührender Weise auf die Eigenart dieser\nProduktion hingewiesen worden, um hernach selber den Stellenwert und die\nBedeutung der vernommenen Äusserungen gewichten zu können.\nb. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass allein die Sequenz über die Stadt\nZug zahlreiche negative und verletzende Darstellungen enthalte, während\ndie übrigen Beiträge, die sich mit Zermatt, Grimentz, Appenzell und Luzern\nbeschäftigten, unterhaltsam und ausgeglichen wirkten, ohne verletzende\nÄusserungen zu beinhalten.\n\n"}