Bei der Beurteilung beanstandeter Sendungen gilt es anderseits auch, die verfassungsmässig gewährleistete Autonomie von Radio und Fernsehen in der Gestaltung ihrer Programme zu respektieren. Demnach fällt es in die Kompetenz der Veranstalter, im Rahmen der Programmbestimmungen der Konzession die Sendekonzepte festzulegen und je nach Thema den Umfang und die Ausführlichkeit der Berichterstattung zu bestimmen. 2.e. Weder der RVO noch der Sendekonzession des Veranstalters lässt sich direkt entnehmen, wie ein radiophonischer Veranstaltungskalender zu gestalten ist.