Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem in Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987 aufgestellten Erfordernis einer sachgerechten Darstellung der Ereignisse und bezweckt nach Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz, dass sich der Hörer oder Zuschauer durch die in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen kann und damit in die Lage versetzt wird, sich eine eigene Meinung zu bilden. Um dies zu erreichen, hat der Journalist insbesondere das Gebot der Wahrhaftigkeit in seinen Äusserungen und weitere Regeln journalistischer Sorgfaltspflicht zu beachten (vgl. Entscheid vom 1. Dezember 1986 betreffend eine Sendung «Tell Quel»