23 Abs. 1 der V vom 7. Juni 1982 über lokale Rundfunk-Versuche (RVO, SR 784.401) verpflichtet den Lokalveranstalter unter anderem zu einer wahrheitsgetreuen Berichterstattung. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem in Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987 aufgestellten Erfordernis einer sachgerechten Darstellung der Ereignisse und bezweckt nach Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz, dass sich der Hörer oder Zuschauer durch die in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen kann und damit in die Lage versetzt wird, sich eine eigene Meinung zu bilden.