2. Im Mittelpunkt der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, nach welchen Kriterien ein Rundfunkveranstalter einen Veranstaltungskalender zu gestalten hat. 2.a. Einerseits steht fest, dass kein aussenstehender Dritter Anspruch auf Verbreitung bestimmter Botschaften und Mitteilungen in einem Radio- und Fernsehprogramm besitzt. Dieser Grundsatz, sowohl in Art. 13 Abs. 3 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 27. Oktober 1964/22. Dezember 1980 (Konzession SRG von 1980, BBl 1981 I 285 f.) wie nun auch in Art. 5 der revidierten Fassung vom 5. Oktober 1987