{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-07-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-54-12--_1988-07-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001127.pdf?ID=150001127", "Checksum": "0ad673dd399aa77e7ec7dafc9e4a5fc4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 06.07.1988 JAAC 54.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 06.07.1988 JAAC 54.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 06.07.1988 JAAC 54.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:57", "Checksum": "ad2da84cb1c7dc350893c8de56bac9bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 06.07.1988 JAAC 54.12 \r\n\n JAAC 54.12\n\nAuszug aus einem Entscheid der Unabhängigen\nBeschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 6.\nJuli 1988, der am 23. Juni 1989 vom Bundesgericht\nbestätigt wurde\n\nArt. 23 al. 1 OER. Radio locale. Diligence journalistique.\nPrincipes applicables à un agenda des spectacles.\n\nArt. 23 Abs. 1 RVO. Lokalradio. Journalistische Sorgfaltspflicht.\nGrundsätze für die Gestaltung eines Veranstaltungskalenders.\n\nArt. 23 cpv. 1 OPR. Radio locale. Diligenza giornalistica.\nPrincipi applicabili a un’agenda degli spettacoli.\n\n2. Im Mittelpunkt der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, nach welchen\nKriterien ein Rundfunkveranstalter einen Veranstaltungskalender zu gestalten\nhat.\n2.a. Einerseits steht fest, dass kein aussenstehender Dritter Anspruch auf\nVerbreitung bestimmter Botschaften und Mitteilungen in einem Radio- und\nFernsehprogramm besitzt. Dieser Grundsatz, sowohl in Art. 13 Abs. 3 der\nKonzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom\n27. Oktober 1964/22. Dezember 1980 (Konzession SRG von 1980, BBl 1981 I\n285 f.) wie nun auch in Art. 5 der revidierten Fassung vom 5. Oktober 1987\n\n1\nder Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom\n5. Oktober 1987 (Konzession SRG von 1987, BBl 1987 III 813 ff.) verankert, gilt\nauch in bezug auf lokale Rundfunkveranstalter.\nUngeachtet des Fehlens eines solchen Anspruchs bleibt zu prüfen, ob sich der\nBeschwerdeführer auf andere Konzessionsbestimmungen oder auf bestimmte\nRechtsgrundsätze stützen kann (vgl. BGE 97 I 731 f.).\n2.b. Art. 23 Abs. 1 der V vom 7. Juni 1982 über lokale Rundfunk-Versuche\n(RVO, SR 784.401) verpflichtet den Lokalveranstalter unter anderem zu einer\nwahrheitsgetreuen Berichterstattung. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich\ndem in Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987 aufgestellten Erfordernis\neiner sachgerechten Darstellung der Ereignisse und bezweckt nach Praxis\nder Unabhängigen Beschwerdeinstanz, dass sich der Hörer oder Zuschauer\ndurch die in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst\nzuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen kann und damit in die Lage\nversetzt wird, sich eine eigene Meinung zu bilden. Um dies zu erreichen,\nhat der Journalist insbesondere das Gebot der Wahrhaftigkeit in seinen\nÄusserungen und weitere Regeln journalistischer Sorgfaltspflicht zu beachten\n(vgl. Entscheid vom 1. Dezember 1986 betreffend eine Sendung «Tell Quel»\nder Télévision suisse romande, VPB 51.65, S. 444; VPB 51.53, S. 330), beide zu\nArt. 13 Abs. 1 Konzession SRG von 1980.\nDie journalistische Sorgfaltspflicht erfordert vom Medienschaffenden unter\nanderem Sachkenntnis, faires Hören und Verarbeiten der anderen Meinung\nsowie Unvoreingenommenheit gegenüber dem Ergebnis publizistischer Arbeit\n(vgl. Müller Jörg Paul, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel /Bern/Zürich 1987, Rz 52 ff., vgl.\ninsbes. Rz 54 zu Art. 55bis BV).\n2.c. Diese Kriterien finden vorab bei der Beurteilung von Sendungen\nmit informativem Gehalt ihre Anwendung, wobei für Lokalveranstalter\nsinngemäss die gleichen Anforderungen gelten, wie sie die diesbezüglichen\nBestimmungen der Konzession SRG an die Programme der SRG stellen (vgl.\nVPB 48.72, S. 466).\n2.d. Bei der Beurteilung beanstandeter Sendungen gilt es anderseits auch,\ndie verfassungsmässig gewährleistete Autonomie von Radio und Fernsehen\nin der Gestaltung ihrer Programme zu respektieren. Demnach fällt es in die\nKompetenz der Veranstalter, im Rahmen der Programmbestimmungen der\nKonzession die Sendekonzepte festzulegen und je nach Thema den Umfang\nund die Ausführlichkeit der Berichterstattung zu bestimmen.\n2.e. Weder der RVO noch der Sendekonzession des Veranstalters lässt sich\ndirekt entnehmen, wie ein radiophonischer Veranstaltungskalender zu\ngestalten ist. Je nach Konzept kann eine solche Sendung einen vollständigen\nÜberblick über die kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen bieten\noder unter Verzicht auf Vollständigkeit lediglich eine nach bestimmten\nKriterien getroffene Auswahl an Veranstaltungen vorstellen.\nMit Rücksicht auf den informativen Stellenwert einer solchen Sendung ist\nentscheidend, dass das Publikum durch eine transparente Präsentation\nbefähigt wird, das Konzept der Sendung richtig zu erfassen. Die geforderte\nTransparenz soll vermeiden, dass der Zuhörer oder Zuschauer in seiner\nErwartungshaltung getäuscht und in Verkennung des Anspruches, den\n\n2\neine Sendung erhebt, zu einer verfälschten Aufnahme der vorgestellten\nFakten verleitet wird. Liefert der Veranstaltungskalender nur einen\nbeschränkten Überblick über die aktuellen Produktionen, muss hinreichend\nerkennbar bleiben, nach welchen redaktionellen Kriterien die präsentierten\nVeranstaltungen ausgewählt worden sind. Dies gilt in verstärktem Masse,\nwenn der Veranstaltungskalender ausführlich gestaltet ist und sich von seinem\ninformativen Gehalt her den entsprechenden Rubriken der Tagespresse\nnähert.\nZur geforderten Transparenz des fraglichen Sendekonzepts trägt besonders\ndie andauernde und gleichmässige Anwendung von redaktionellen -\nim übrigen vom Veranstalter im Rahmen seiner Programmautonomie\nfrei bestimmten - Auswahlkriterien in der Zusammenstellung des\nVeranstaltungskalenders bei. Unzulässig erscheint ein willkürliches,\neinzelfallweises Abrücken von solchen Selektionskriterien und eine\ngezielte Unterdrückung bestimmter Informationen. Darin läge ein grober\nVerstoss gegen die journalistische Sorgfaltspflicht und eine Verletzung der\nkonzessionsrechtlichen Programmanforderungen.\n\n"}