Die UBI schliesst sich dieser Betrachtungsweise nicht an. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht durchdringt, wirft seine Eingabe gewisse Fragen auf, welche namentlich aus der Optik des durchschnittlichen Radiohörers pertinent erscheinen können. Von einer mutwilligen Beanstandung kann im vorliegenden Fall demnach nicht gesprochen werden. Die UBI sieht deshalb davon ab, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali