Dass die beanstandete Interview-Serie in dieser Hinsicht den hier skizzierten Anforderungen genügte, ist in den vorangehenden Erwägungen erläutert worden. Aufgrund der obigen Darlegungen gelangt die UBI zum Ergebnis, dass die Ausstrahlung der Rubrik «Studio-Gast» mit Werner Martignoni vom 7. -10. Juni 1988 die Konzession SRG nicht verletzt hat. 5. In ihrer Stellungnahme vertritt die SRG die Auffassung, es handle sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 1988 um eine mutwillige Beanstandung im Sinne von Art. 21 (recte: 24) BB UBI, weshalb dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Die UBI schliesst sich dieser Betrachtungsweise nicht an.