6 in ihrer Tätigkeit gesetzt sind. Sofern - wie hier - delikate Themen in einem sensiblen Umfeld angeschnitten werden, folgt die Pflicht der verantwortlichen Redaktoren, sich erhöhter journalistischer Sorgfalt und namentlich besonderer Angemessenheit in Bild und Ton zu befleissigen, bereits aus Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG. Dass die beanstandete Interview-Serie in dieser Hinsicht den hier skizzierten Anforderungen genügte, ist in den vorangehenden Erwägungen erläutert worden.