Grundrechte Zeitung [EuGRZ] 1979, S.390). Dazu führt der Strassburger Gerichtshof weiter aus: «Sie (die Gerichte) sind das Forum für die Beilegung von Streitigkeiten, was aber nicht bedeutet, dass diese Streitigkeiten nicht auch anderswo, sei es in Fachzeitschriften, in der allgemeinen Presse oder in der weiten Öffentlichkeit, vorab erörtert werden dürften. Wenn die Massenmedien auch nicht die Grenzen überschreiten dürfen, die im Interesse einer ordnungsgemässen Rechtspflege gezogen sind, so obliegt es ihnen doch, Nachrichten und Ideen über Angelegenheiten, die Gegenstand gerichtlicher Erörterung sind, ebenso zu verbreiten wie solche in anderen Bereichen öffentlichen Interesses.»