Unter dem Gesichtspunkt der journalistischen Bearbeitung sind die inkriminierten Sequenzen deshalb nicht zu beanstanden. 4.a. Im Mittelpunkt der Beschwerde steht die Frage, ob es konzessionsrechtlich zulässig war, die beanstandete Interview-Reihe gerade in der Zeit vom 7.-10. Juni 1988 auszustrahlen. Zu diesem Zeitpunkt war das erstinstanzliche Urteil im sogenannten Parteispendenprozess eben veröffentlicht worden, und es stand noch nicht fest, ob eine der Parteien an das Berner Obergericht gelangen würde. Zu entscheiden ist somit, ob die fraglichen Studiogespräche - wie von der SRG behauptet - lediglich einen Teil der öffentlichen Diskussion darstellten, der