4 verunmöglicht, ist das Konzept aus konzessionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Namentlich ist bereits darauf hingewiesen worden, dass - abgesehen von gewissen, hier nicht interessierenden Ausnahmen - nicht jede Sendung in sich ausgewogen zu sein hat. Es ist in manchen Situationen sogar denkbar, dass bei entsprechend sorgfältiger Abstimmung mit weiteren Programmgefässen gerade höchst subjektive, unausgewogene Sendungen dem Zuhörer oder Zuschauer neue aufschlussreiche Perspektiven auf ein Problem erschliessen können.