Die zitierte Bestimmung verlangt unter anderem, dass die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck gebracht werde. Nach konstanter Rechtsprechung der UBI bedeutet dies allerdings nicht, dass alle Aspekte und Meinungen zu einem Problem in jedem Beitrag zur Sprache kommen müssen. Das Gebot der Ausgewogenheit (nach alter Terminologie) ist vielmehr bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen in einem dem Thema angepassten Zeitraum zu berücksichtigen (vgl. Müller Jörg Paul, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern, 1987, Rz. 57 zu Art. 55bis BV; VPB 50.80, S. 485).