Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Programmverantwortlichen hätten gegen das in Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG statuierte Gebot der Ausgewogenheit verstossen: in den vier Studiogesprächen sei nur der Magistrat zum Wort gekommen, ohne dass die Standpunkte der Anklagebehörden und der Geschädigten Berücksichtigung gefunden hätten. Gemäss Programmauftrag müssten delikate Themen aber kontradiktorisch behandelt werden. Die zitierte Bestimmung verlangt unter anderem, dass die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck gebracht werde.