3 Martignonis Äusserungen können keinesfalls als wirtschaftliche Werbung im genannten Sinn interpretiert werden. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf die Verletzung der einschlägigen Werbevorschriften beruft, erweist sich die Beschwerde im Lichte der erwähnten Bestimmungen ohne weiteres als unbegründet. 3.a. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Programmverantwortlichen hätten gegen das in Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG statuierte Gebot der Ausgewogenheit verstossen: