Radio Basilisk c. Schweizerischer Reisebüro-Verband, E. 2). Entscheidend ist aber, dass nach der massgeblichen Legaldefinition unter Werbung Sendungen verstanden werden, «die zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren und Dienstleistungen anregen und in erster Linie im Interesse desjenigen liegen, der ihre Ausstrahlung veranlasst» (Art. 16 Abs. 2 der V vom 7. Juni 1982 über lokale Rundfunk-Versuche [RVO], SR 784.401).