Obwohl Art. 15 Abs. 1 Konzession SRG ausdrücklich jede bezahlte (und sinngemäss auch jede unbezahlte) Werbung im Radio verbiete, sei Werner Martignoni faktisch die Gelegenheit gegeben worden, Werbung für seine Person beziehungsweise für seine Sache zu machen. Wohl trifft zu, dass die angerufene Norm in gewisser Hinsicht eine Programmbestimmung im Sinne von Art. 17 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) darstellt und als solche vor der UBI unter gewissen Umständen angerufen werden kann (vgl. zum analogen Art.